cognitio.ch

cognitio.ch

cognitio.ch

Nicht Arbeitswilliger erhält Nothilfe (BGE 8C_455/2015 vom 08.06.2016)


Eine zürcherische Gemeinde gewährt einem 1958 geborenen ab 2007 wirtschaftliche Sozialhilfe. Im Juni 2013 kürzte die Gemeinde dem Sozialhilfeempfänger die Leistungen, weil er sich im Rahmen eines ihm zugewiesenen Beschäftigungsprogramms nicht ernsthaft um die Behebung seiner Notlage bemühte. Dabei wurde ihm überdies die gänzliche Einstellung der Sozialhilfe für den Fall angedroht, dass er die Teilnahme an einem weiteren Beschäftigungsprogramm verweigern sollte. In der Folge verweigerte der Sozialhilfeempfänger das neuerlich angebotene (unentgeltliche) Beschäftigungsprogramm. Entsprechend stellte die Gemeinde wie angekündigt ihre Sozialhilfe per November 2013 ein.


In der Folge wehrt sich der arbeitsscheue Zeitgenosse gegen die Weisung der Gemeinde, ihm die Sozialhilfe zu streichen zunächst mit Rekurs dann mit Beschwerde ans zürcherische Verwaltungsgericht. Letzteres wies die Beschwerde mit Entscheid vom April 2015 ab.


In der darauffolgenden bundesgerichtlichen Beurteilung ging es dann insbesondere um Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Danach hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen.


Weil es sich bei dem dem Beschwerdeführer angebotenen Beschäftigungsprogramm unbestritten um eine nicht entlöhnte Arbeit handelte, wurde die Beschwerde in diesem Teil vom Bundesgericht gutgeheissen. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Grundrecht gemäss Art. 12 BV nicht ein Mindesteinkommen garantiere. Verfassungsmässig sei nur geboten, was für ein menschenwürdiges Dasein notwendig ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Hingewiesen hat das Bundesgericht sodann auch auf die Möglichkeit der Gemeinde, ihr Beschäftigungsprogramm im Umfang der Sozialhilfe oder zumindest der Nothilfe zu entgelten. Diesfalls hätte sie (die Gemeinde) bei ungenügender Mitwirkung am Programm die Sozialhilfe streichen können.

@ cognitio.ch