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Gebäudeversicherung: Widerruf der Schadenanerkennung nach Brandschaden

(BRGE IV Nr. 0112/2016 vom 15.09.2016)


Obwohl das beschädigte Gebäude zum Neuwert versichert war, sollte nur der Abbruchwert entschädigt werden, weil - so die GVZ - der Eigentümer den Abbruch geplant habe und jenes im Zeitpunkt des Brandes wertlos gewesen sei.


Der Rekurs des Eigentümers wurde vom Baurekursgericht des Kantons Zürich mit der Begründung gutgeheissen, es fehle eine Rechtsgrundlage, um den rechtskräftig verfügten Versicherungswert nach dem Schadenereignis nach unten zu korrigieren.


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